Sobald der Träger des Vorhabens die zuständige Behörde über das geplante
Vorhaben unterrichtet, soll diese mit ihm entsprechend dem jeweiligen
Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens
vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, Umfang und Methoden der
Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erörtern. Hierzu können
andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen werden. Die
zuständige Behörde soll den Träger des Vorhabens über den voraussichtlichen
Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über Art und
Umfang der nach § 6 voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten.
Verfügt die zuständige Behörde über Informationen, die für die Beibringung
der Unterlagen nach § 6 zweckdienlich sind, soll sie diese Informationen dem
Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.
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