Sobald der Träger des Vorhabens die zuständige  Behörde  über  das  geplante
Vorhaben  unterrichtet,  soll  diese  mit  ihm  entsprechend  dem jeweiligen
Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter,  vom  Träger  des  Vorhabens
vorgelegter   Unterlagen   den   Gegenstand,   Umfang   und   Methoden   der
Umweltverträglichkeitsprüfung  sowie  sonstige  für  die  Durchführung   der
Umweltverträglichkeitsprüfung  erhebliche  Fragen  erörtern.  Hierzu  können
andere  Behörden,  Sachverständige  und  Dritte  hinzugezogen  werden.   Die
zuständige  Behörde soll den Träger des Vorhabens über den voraussichtlichen
Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung  sowie  über  Art  und
Umfang der nach § 6 voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten.
Verfügt die zuständige Behörde über Informationen, die für  die  Beibringung
der Unterlagen nach § 6 zweckdienlich sind, soll sie diese Informationen dem
Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.


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